Laut Urteil mit Nummer 2692/2013 des Αmtsgerichts Thessaloniki wurde ein -auf Antrag einer Bank erstellter- Mahnbescheid gegen eine Aktiengesellschaft (unsere Mandantin) für nichtig erklärt, weil die Förderung der Bank ungewiss und unbeglichen war. Grund dafür war, dass der Zuschlag gem. Gesetz 128/1975 nicht weiter wegen Verzugs verzinst werden darf. Der Vertrag ist nicht mit Art. 8 Par. Gesetz 1083/1980 und Art. 174, 178 und 179 GrBGB konform, wenn die Verzinsung dieses Zuschlags vertraglich vereinbart wird. Die Ausnahmen dieser Vorschriften und die Bescheide der Währungskommission müssen teleologisch eng ausgelegt werden.