Laut Urteil mit Nummer 1084/2013 und Urteil mit Nummer 21995/2012 des Landgerichts Thessaloniki wurden Widersprüche gegen -auf Antrag einer Bank erstellten- Mahnbescheide zuungunsten unserer Mandanten stattgegeben. Diese Mandanten waren mit gerichtlichen vorläufigen Massnahmen im Rahmen eines Sanierungsverfahrens geschützt. Das Landgericht hat unsere Argumentation akzeptiert, dass gegen Schuldner keine individuellen Vollstreckungsmassnahmen erlaubt sind, wenn der Schuldner Antrag auf Sanierungsverfahren erhoben hat. Diese Einstellung hat als Inhalt sowohl die Erstellung, als auch die Zustellung eines Mahnbescheids.